Der Verein im KQH

SATZUNG

Verein im KulturQuartier Hörde e.V.

§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein im KulturQuartier Hörde“. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 44263 Dortmund-Hörde.

§ 2 
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung im Vereinsregister und endet am 31.12.

§ 3 
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur in Hörde. Der Verein soll der Hörder Kunst- und Kulturszene eine dauerhafte Präsenz in der Öffentlichkeit verschaffen und sie überregional einbinden. 
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
  • persönlichen Einsatz seiner Mitglieder,
  • Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen, die die Öffentlichkeit auf das abwechslungsreiche Kunst- und Kulturangebot in Hörde aufmerksam machen und die öffentliche Meinungsbildung fördern, 
  • Unterstützen und Fördern von Ausstellungen, Atelier-, Messe- und Galeriebesuchen und Veranstaltungen ähnlicher Art, 
  • das Betreiben von Räumlichkeiten in Hörde mit Informations- und Präsentationsmöglichkeiten für alle Kulturschaffenden sowie Ausstellungsräumlichkeiten für die Künstler*innen, als Begegnungsort für einen dauerhaften, niedrigschwelligen Zugang zu Kunst und Kultur für sämtliche Besucher*innen, und zur Unterstützung der Kunstschaffenden beim Verkauf ihrer Werke, 
  • Einrichten und dauerhaftes Pflegen eines Internetauftritts, der über das ganze Kulturangebot Hördes informiert,
  • Austausch, Dialog und Vernetzung der Hörder Kulturschaffenden mit der überregionalen Kulturszene. 
  1. Die Zwecke des Vereins werden schwerpunktmäßig im Einzugsbereich der Stadt Dortmund verwirklicht.

§ 4
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6
Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können alle Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. 
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. 
  3. Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. 
  4. Fördermitglied kann werden, wer sich zwar nicht aktiv beteiligt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins durch Zahlung eines entsprechenden Beitrags fördert und unterstützt. Fördermitglieder besitzen Rede und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimmrecht oder aktives oder passives Wahlrecht. 
  5. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austritt, Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Auflösung juristischer Personen.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. 
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Jahren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

§ 9
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. 

§ 10
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 11
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und die Abwahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*Innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 
  2. (1) Der Vorstand lädt, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, mit einer Frist von vier Wochen zu Mitgliederversammlung per E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse bzw. auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw. des Briefes. Die Mitglieder können binnen zwei Wochen die Aufnahme weiterer Punkte beantragen; in eiligen Fällen kann der Vorstand eine Tagesordnung festsetzen, ohne Gelegenheit zur Aufnahme weiterer Punkte zu geben. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
    (2) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum.
    (3) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegeben E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
    (4) Vorstandsversammlungen und Versammlungen der ordentlichen Mitglieder können ebenfalls online oder in Schriftform erfolgen.
  3. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 
  4. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
  5. Anträge über die Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der am realen Versammlungsort oder im nur durch Legitimationsdaten zugänglichen, gesicherten virtuellen Chat-Raum erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins benötigen ein Erscheinen von ¾ der Mitglieder. Kommen nicht genügend Mitglieder zusammen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. 
  8. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer*in zu wählen. 
  9. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur real oder virtuell persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. 
  10. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
  11. Satzungsänderungen im Sinne der Gemeinnützigkeit und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Versammlungsleiter*in und der/dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist. 

§ 12
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem ersten und zweiten Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzer*innen. Die/der erste Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahlen sind zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds, übernimmt die Stellvertreter*in bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 

§ 13
Kassenprüfung
Die Mitglieder wählen im Rahmen der Mitgliederversammlung eine/n Kassenprüfer*in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

§ 14
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur, über deren Benennung, wenn möglich, die letzte Mitgliederversammlung entscheidet.